Die Therapie mit medizinischem Cannabis
Per 1. August 2022 wurde das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Betäubungsmittelgesetz aufgehoben. Cannabismedikamente können von Ärztinnen und Ärzten ohne Bewilligung des BAG verschrieben werden.
Das Parlament hat am 19. März 2021 eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) verabschiedet, die das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken aufhebt. Die Gesetzesänderung erleichtert Tausenden von Patientinnen und Patienten den Zugang zu Cannabismedikamenten im Rahmen ihrer Behandlung. Davon betroffen sind vor allem Fälle von Krebs oder Multipler Sklerose, wo der Wirkstoff THC die chronischen Schmerzen lindern kann.
1.
Arzttermin
vereinbaren
Sprechen Sie zuerst mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt. Falls nötig, wenden Sie sich an eine Fachperson für medizinisches Cannabis. Bestehen Sie auf Ihr Recht, diese moderne Therapie zu testen.
2.
Beratungs-
gespräch
Lassen Sie sich beraten, ob Cannabis für Ihre Beschwerden geeignet ist. Bei medizinischer Eignung stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein Rezept aus und sendet es direkt an die Apotheke.
3.
Abholung/
Lieferung
Lösen Sie Ihr Rezept in der Apotheke ein und lassen Sie sich zur Anwendung beraten. Je nach Verordnung können Sie zwischen verschiedenen Medikamenten wählen – zur Abholung oder bequemen Lieferung nach Hause.
Teilnahme am Strassenverkehr unter Einfluss von Cannabis
In der Schweiz ist das Führen von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Cannabis (Tetrahydrocannabinol, THC) grundsätzlich untersagt. Es gilt eine sogenannte «Nulltoleranz», mit einem festgelegten analytischen Grenzwert von 1,5 µg/L (entspricht 1,5 ng/ml) im Blut (Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung, VRV).
Eine Ausnahme von dieser «Nulltoleranz»-Regelung besteht jedoch, wenn THC-haltige Präparate ärztlich verordnet wurden (Art. 2 Abs. 2ter VRV). Betroffene Patientinnen und Patienten, die THC auf ärztliche Verschreibung verwenden.
Kostenübernahme der Versicherer
Die Krankenkassen in der Schweiz (sowohl Grund- als auch Zusatzversicherungen) sind nicht verpflichtet, die Kosten einer Cannabistherapie zu übernehmen. Die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt kann eine Kostengutsprache-Gesuch an die Versicherung stellen. Zur Erleichterung dieses Prozesses steht ein neutrales Kostengutspracheformular für Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung.
Liegt keine Kostengutsprache der Krankenkasse vor, müssen die Therapiekosten vom Patienten selber finanziert werden.
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News
Betriebsbewilligung „Grosshandel mit Arzneimitteln“
Pilotversuch Zürich
Bewilligung Pilotversuch
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